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   LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23   

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https://dejure.org/2023,27671
LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23 (https://dejure.org/2023,27671)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.2023 - L 5 KR 49/23 (https://dejure.org/2023,27671)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. August 2023 - L 5 KR 49/23 (https://dejure.org/2023,27671)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Es sei vielmehr auf den rechtskräftigen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, hier auf das Anerkenntnis der Beklagten, abzustellen, weil erst dann das Tatbestandsmerkmal objektiv feststellbar vorliege, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt habe (Hinweis auf Bundessozialgericht ( BSG ), 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R).

    Die Prüfung habe im Ergebnis nicht zur Minderung des Abrechnungsbetrages geführt, auch wenn die Beklagte zunächst eine Rechnungskürzung und Verrechnung aufgrund des Ergebnisses der MDK-Begutachtung vorgenommen habe (vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10).

    Ob eine Minderung der Abrechnung im Ergebnis erfolgt oder nicht, steht - wie das SG bereits ausgeführt hat - im Streitfall erst nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung fest (vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10).

    Soweit eine im gerichtlichen Verfahren umstrittene Abrechnungsminderung im Ergebnis nicht durch die MD(K)-Prüfung der vom Krankenhaus auf Anforderung zur Verfügung gestellten Behandlungsdaten im Sinne des § 275c Abs. 1 , § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verursacht ("mitbedungen", vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10) ist, sondern auf anderen Gesichtspunkten wie dem Fehlen von Strukturmerkmalen (§ 275d SGB V ) beruht, so entsteht der Anspruch auf die Aufwandspauschale auch dann erst, sobald die fehlende Ursächlichkeit der Prüfung für die Minderung verbindlich feststeht.

    Zwar hat das BSG in seinen Entscheidungen zur Aufwandspauschale "mangels anderweitiger Rechtsgrundlage" nur Prozesszinsen aus § 291 BGB zugesprochen (vgl. BSG , 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R, Rn. 27; 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 14).

    Denn ersichtlich ging das BSG in den entschiedenen Verfahren entweder davon aus, dass mangels Zahlungsziels schon kein Verzug vorlag (Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R), oder es waren keine Verzugs-, sondern nur Prozesszinsen beantragt (Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R).

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Entfallen des Anspruchs auf Zahlung der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Zwar hat das BSG in seinen Entscheidungen zur Aufwandspauschale "mangels anderweitiger Rechtsgrundlage" nur Prozesszinsen aus § 291 BGB zugesprochen (vgl. BSG , 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R, Rn. 27; 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 14).

    Denn ersichtlich ging das BSG in den entschiedenen Verfahren entweder davon aus, dass mangels Zahlungsziels schon kein Verzug vorlag (Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R), oder es waren keine Verzugs-, sondern nur Prozesszinsen beantragt (Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R).

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

    Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Nach dem Urteil des BSG vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R, Rn. 14 komme es für die Entstehung des Anspruchs auf die Aufwandspauschale auf den Zugang der Prüfanzeige an.

    Die Formulierung des BSG im Urteil vom 12.07.2020 - B 1 KR 15/19 R, Rn 14, es handele sich um einen "gestreckten Tatbestand", sei vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung in Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V aF bzw. nunmehr § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V zwangsläufig nur nacheinander eintreten könnten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Fälligkeit - Aufwandspauschale nach § 275 Abs

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Der Anspruch entfalle vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Einzelfallprüfung zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führe (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14).

    Die Konstruktion eines bereits mit Erfüllung der ersten von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen entstehenden, aber unter der auflösenden Bedingung des Nichteintretens mindestens einer der übrigen Voraussetzungen stehenden Anspruchs (so LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14, Rn. 25) sei fernliegend und finde sich regelhaft auch im übrigen Rechtssystem nicht.

  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Überprüfung der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Soweit keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, sind über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Verhältnis der Krankenkassen und Krankenhausträger die Regelungen über den Verzug in §§ 286 ff. BGB einschließlich des Anspruchs auf Verzugszinsen anwendbar (vgl. BSG , 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 18; 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R, Rn. 24; 08.09.2009 - B 1 KR 8/09, Rn. 14; 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R, Rn. 10 ff.).
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Soweit keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, sind über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Verhältnis der Krankenkassen und Krankenhausträger die Regelungen über den Verzug in §§ 286 ff. BGB einschließlich des Anspruchs auf Verzugszinsen anwendbar (vgl. BSG , 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 18; 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R, Rn. 24; 08.09.2009 - B 1 KR 8/09, Rn. 14; 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R, Rn. 10 ff.).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Soweit keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, sind über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Verhältnis der Krankenkassen und Krankenhausträger die Regelungen über den Verzug in §§ 286 ff. BGB einschließlich des Anspruchs auf Verzugszinsen anwendbar (vgl. BSG , 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 18; 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R, Rn. 24; 08.09.2009 - B 1 KR 8/09, Rn. 14; 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R, Rn. 10 ff.).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Einleitung der Prüfung von bezahlter

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Soweit keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, sind über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Verhältnis der Krankenkassen und Krankenhausträger die Regelungen über den Verzug in §§ 286 ff. BGB einschließlich des Anspruchs auf Verzugszinsen anwendbar (vgl. BSG , 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 18; 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R, Rn. 24; 08.09.2009 - B 1 KR 8/09, Rn. 14; 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R, Rn. 10 ff.).
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Zwar besteht der Zinsanspruch auf Prozesszinsen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 291 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des SG erst ab dem Tag nach der Rechtshängigkeit (vgl. BSG , 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen), hier also ab dem 10.09.2021.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Das von der Beklagten im Verfahren S 3 KR 245/20 erklärte Anerkenntnis der unstreitigen anderen Forderungen führte hinsichtlich der aufgerechneten Erstattungsforderung gleichermaßen ein verbindliches Ende mit dem Ergebnis herbei, dass der Abrechnungsbetrag nicht mehr gemindert wurde (vgl. zum Vorstehenden SG Speyer, 22.03.2023 - S 19 KR 351/21, bestätigt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24.08.2023 - L 5 KR 49/23).

    Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - L 5 KR 49/23 angeschlossen und macht sich die Ausführungen auch vorliegend zu eigen.

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